(djd). Die Angst vor dem Coronavirus greift auf der ganzen Welt um sich, längst ist es auch in Deutschland angekommen. Das Problem hat viele Facetten, hier sind Antworten auf die vier wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen:
Was sagt das Arbeitsrecht?
„Grundsätzlich gilt: Die Angst vor einer möglichen Ansteckung ist kein Grund, vom Arbeitsplatz fern zu bleiben“, erklärt Frank Preidel von der Hannoveraner Kanzlei Preidel und Burmester, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Entweder man sei gesund, dann müsse man seine Arbeit erfüllen. Oder man sei krank, dann würden die allgemeinen Vorschriften im Krankheitsfall gelten. Personen, die sich krankmelden, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Spätestens nach drei Tagen muss dem Arbeitgeber ein Attest vorliegen. Dabei muss dieser nicht über die genaue Erkrankung informiert werden. „Allerdings muss man eine Corona-Erkrankung unverzüglich dem Gesundheitsamt melden, das dann Maßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung einleitet. Dazu zählt auch, dass der Arbeitgeber informiert wird, um die übrige Belegschaft zu schützen“, so Preidel.
Was gilt bei einer Quarantäne?
Ob Personen im Krankenhaus oder zu Hause isoliert werden, entscheidet das Gesundheitsamt. „Betroffene müssen einer solchen Anweisung Folge leisten. Ansonsten kann die Anordnung auch gerichtlich vollstreckt werden“, betont Frank Preidel. Gesunde Personen, die sich in Quarantäne befinden und ihre Arbeitsmittel dabei haben, sind dazu verpflichtet, der Arbeit nachzukommen. Erkrankte Personen in Quarantäne erhalten wie in jedem anderen Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung und nach einer sechswöchigen Erkrankung Krankengeld.
Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen Erkrankungsrisiken im Betrieb möglichst minimieren – indem sie etwa Desinfektionsmittel bereitstellen. „Zudem dürfen Arbeitgeber Hygienemaßnahmen für die Belegschaft wie das Tragen von Atemschutzmasken anordnen“, so Preidel. Sollte das Gesundheitsamt anordnen, einen Betrieb vorübergehend zu schließen, können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen.
Was gilt bei Homeoffice und Kinderbetreuung?
Ob ein Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten darf, hängt vom Arbeitsvertrag und den konkreten Betriebsvereinbarungen ab. „Wenn Schulen und Kindergärten geschlossen werden, dürfen Eltern im Notfall für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben und bekommen weiterhin ihr Gehalt ausgezahlt, wenn sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben“, so Preidel. In solch einem Fall sollte man aber möglichst eine gemeinsame Lösung mit dem Arbeitgeber finden.