Ruhestand unter Palmen: Experten sagen, was bei der Rente im Ausland zu beachten ist
akz-o Immer mehr Deutsche zieht es für den Ruhestand in andere Länder. Sich zur Ruhe setzen, wo andere Urlaub machen? ARAG-Experten verraten, was zu beachten ist.
Sie haben die Wahl!
Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, steht vor der freien Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen möchte. Die Deutsche Rentenversicherung überweist derzeit gut 1,4 Millionen Renten in über 150 Länder. Wie hoch die Rente im Ausland ausfällt, hing lange davon ab, ob der Rentner seinen Ruhestand vorübergehend oder dauerhaft außerhalb Deutschlands genießt. Doch diese Zeiten sind vorbei!
Rente im Ausland beim zeitweisen Aufenthalt
Wer als Rentner nicht länger als sechs Monate im Jahr außerhalb Deutschlands verweilt, erhält seine Rente im Ausland in voller Höhe. Mögliche Abzüge drohen, wenn die Rente auf einem ausländischen Konto landet, denn Kursverluste und Bankspesen übernimmt die Deutsche Rentenversicherung nicht.
Rente im Ausland beim dauerhaften Aufenthalt
Mit „dauerhaft“ ist gemeint, dass man seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands hat.
Eine Gesetzesänderung von 2013 hat in diesem Fall viele Hürden aus dem Weg geräumt. Rentner, die in Deutschland Ansprüche haben, erhalten ihre Rente nun auch im Ausland in voller Höhe: ganz gleich, wo sie ihren Ruhestand verbringen wollen, ob sie unter das Europarecht fallen oder ob sie in einem Land leben, das kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat. Nur in Ausnahmefällen wird die Rente eingeschränkt oder gar nicht gezahlt.
Rente im Ausland bei verminderter Erwerbsfähigkeit?
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten diejenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, also nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Ist der Betroffene voll erwerbsgemindert, steht ihm die Rente auch im Ausland zu. Anders, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen eine Teilzeitarbeit erlauben, der Arbeitsmarkt in Deutschland dies aber nicht hergibt. Die dann bewilligte volle Erwerbsminderungsrente wird nur weitergezahlt, wenn der Betroffene in einen Mitgliedstaat der EU, in die Schweiz, nach Norwegen, Liechtenstein, Island oder in Staaten, in denen eine entsprechende bilaterale Regelung mit Deutschland besteht, auswandert. Wer woanders lebt, kommt dagegen oftmals nicht mehr in den Genuss der vollen Erwerbsminderungsrente, sondern erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, erläutern ARAG-Experten.