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Trotz Pflegereform müssen Leistungslücken weiterhin privat abgedeckt werden

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(djd). Am 1. Januar 2017 ist die Reform der sozialen Pflegeversicherung – das Pflegestärkungsgesetz II – in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Neuerungen gehört, dass es statt der bisherigen drei Pflegestufen nun fünf sogenannte Pflegegrade gibt. Maßstab für die Einordnung ist nicht mehr die Zeit, die etwa ein Angehöriger oder eine Pflegekraft benötigt, um dem Pflegebedürftigen bei seinen Alltagsaktivitäten zu helfen, sondern der Grad der Selbstständigkeit. Kann der Betroffene noch ohne fremde Hilfe duschen, essen, seine Medikamente einnehmen oder seinen Tag planen? Neu ist auch, dass Menschen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen künftig einheitlich begutachtet werden. Damit profitieren von der Reform zum Beispiel Demenzkranke, die bislang aufgrund ihrer körperlichen Gesundheit nicht als pflegebedürftig galten oder nur eine Einstufung in „Pflegestufe 0“ erhielten.

Das Online-Pflegeportal www.devk-pflegeportal.de unterstützt Betroffene und ihre Familien, damit der Pflegealltag leichter wird. Foto: djd/www.DEVK.de/Getty Images/iStockphoto

Zusätzlicher Schutz für den Pflegefall bleibt wichtig

Trotz der neuen Regelungen bleibt der private Vorsorgebedarf unverändert, denn eine angemessene Versorgung – egal ob ambulant oder stationär – ist teuer. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen oft nicht aus, um die Ausgaben zu decken. Pflegebedürftige müssen daher häufig auf ihr Erspartes zurückgreifen. Ist das eigene Vermögen aufgebraucht, werden in der Regel die Kinder zur Kasse gebeten. Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung, wie sie beispielsweise die DEVK anbietet, kann man die finanziellen Risiken einer Pflegebedürftigkeit abfedern. Der Versicherungsnehmer bekommt je nach Tarif ein Tagegeld ausgezahlt, über das er frei verfügen kann. Informationen dazu gibt es unter www.devk.de.

Mit der privaten Absicherung nicht zu lange warten

Experten raten dazu, die private Absicherung nicht zu lange vor sich herzuschieben. Denn einerseits richten sich die Beiträge nach dem Eintrittsalter und Gesundheitszustand, andererseits kann der Pflegefall schnell und abrupt eintreten. Pflegebedürftige, die bereits Leistungen erhalten, werden im Übrigen durch die Reform nicht schlechter gestellt. Durch die automatische Überleitung in die neuen Pflegegrade haben viele Versicherte sogar Anspruch auf höhere Leistungen.

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