(akz-o) Fällt ein Arbeitnehmer aus und ist länger als sechs Wochen krankgeschrieben, springt die Krankenkasse ein. Dann bekommt der gesetzlich Versicherte Krankengeld ausgezahlt. Erkrankte sind oft unsicher, was sie in dieser Zeit dürfen und was nicht. Darf man zum Beispiel trotzdem in den Urlaub fahren? „Grundsätzlich schon, doch es gibt große Unterschiede zwischen einem Urlaub im In – oder Ausland“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Betroffene sollten ein paar wichtige Regeln befolgen. „Sonst besteht die Gefahr, dass das Krankengeld während des Urlaubs nicht weitergezahlt wird.“
Erreichbar bleiben
Wer arbeitsunfähig ist, muss nicht zwingend rund um die Uhr das Bett hüten. Sofern es ihr gesundheitlicher Zustand erlaubt und die Genesung nicht gefährdet wird, ist auch für Krankgeschriebene eine Auszeit vom Alltag möglich. Dies klären die Betroffenen am besten mit ihrem behandelnden Arzt. „Machen sie innerhalb Deutschlands Urlaub, müssen sie sich um die Weiterzahlung ihres Krankengeldes keine Sorgen machen“, sagt Morris. „In diesem Fall sind Betroffene nicht verpflichtet, bei ihrer Krankenkasse einen Urlaubsantrag zu stellen oder deren Zustimmung einzuholen.“ Allerdings: Die Versicherten müssen weiterhin vereinbarte Untersuchungen oder medizinische Behandlungen wahrnehmen. „Ebenso müssen sie für die Krankenkasse telefonisch erreichbar sein und auf Schreiben innerhalb der Fristen reagieren.“ Die Post sollte daher regelmäßig von einer Person des Vertrauens durchgesehen werden.
Widerspruch einlegen
Anders sieht es aus, wenn der Urlaub ins Ausland führt. „In diesem Fall ruht der Anspruch auf Krankengeld“, sagt Morris. „Es sei denn, die Krankenkasse stimmt der Reise vorab zu.“ Bei dieser Entscheidung muss sie alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere die Meinung des behandelnden Arztes. „Im besten Fall kann er medizinische Gründe angeben, weshalb der geplante Urlaub sich positiv auf den Heilungsprozess auswirkt.“ Die Argumente sollten der Krankenkasse zusammen mit dem Antrag auf Zustimmung schriftlich und rechtzeitig vor Reisebeginn vorgelegt werden. Meist schaltet die Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Dieser gibt eine zusätzliche Einschätzung darüber ab, wie sich die Reise auf die Gesundheit des Versicherten auswirken könnte. „Wird die Zustimmung zum Urlaub verweigert, können die Versicherten Widerspruch einlegen.“
Sie haben Fragen zum Thema? Eine neutrale telefonische Beratung gibt es bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 011 77 22. Montags bis freitags von 8 bis 22 Uhr und samstags von 8 bis 18 Uhr. Mehr Informationen: www.patientenberatung.de