(akz-o) Ihr Krankengeld ist gestrichen oder gekürzt worden? Die Gründe dafür sind aber unklar? Ein wichtiger Schritt: Legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Stephan Longard, Berater von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) erklärt, worauf Versicherte achten sollten.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld. „Arbeitnehmer, die erkranken und deshalb nicht arbeiten können, haben für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, in Höhe der vollen Bruttobezüge. Diese zahlt der Arbeitgeber.“ Danach übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen. „Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent vom Bruttogehalt, darf aber 90 Prozent des Nettolohns nicht übersteigen.“ Auch Bezieher von Arbeitslosengeld I haben einen Anspruch. „Die Arbeitsagentur zahlt sechs Wochen lang die Bezüge, danach folgt auch hier Krankengeld von der Krankenkasse.“
Gesetz entschärft erste Stolperfalle: Bis Juli 2015 galt zwingend, dass die alte Krankschreibung sich mit der neuen um einen Tag überlappen musste. Das wusste nicht jeder, auch nicht jeder Arzt. „Wer diese Regelung versäumte, riskierte eine Versorgungslücke. Teilweise stoppten die Krankenkassen die Zahlungen sogar komplett und die Mitgliedschaft wandelte sich in eine freiwillige.“ Für Betroffene bedeutete dies massive finanzielle Einbußen. Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschärft seit August 2015 diese Problematik. „Es reicht nun, dass der Arzt die Folgekrankschreibung ab dem nächsten Werktag ausstellt.“ Beispiel: Endet die alte Krankschreibung an einem Freitag, muss der Versicherte erst am Montag wieder zum Arzt für die neue. Die neue Bescheinigung schließt damit lückenlos an die bisherige an. Wichtig: Eine rückwirkende Krankschreibung hilft nicht weiter, da es auf den Tag der Feststellung ankommt.
Wann endet der Anspruch? „Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht der Anspruch auf Krankengeld längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.“ Ein neuer Anspruch auf Krankengeld besteht nur dann, wenn beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Zudem muss der Betroffene für sechs Monate wieder erwerbstätig gewesen sein. „Dieser Zeitraum muss aber nicht ununterbrochen verlaufen.“
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